Einer Krankenschwester wurde nach 23 Dienstjahren seitens des Arbeitgebers fristlos gekündigt, nachdem sie acht halbe belegte Brötchen aus dem Pausenraum genommen hatte. Da sie nach § 34 TV-KAH ordentlich nicht mehr kündbar war, wurde ihr zudem eine fristlose Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen
Hiergegen legte sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg ein. Dieses musste sich daher mit der oft gestellten Frage beschäftigen, ob hier die Entwendung geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Ein solcher Bagatelldiebstahl ist zwar Kündigung grundsätzlich geeignet, eine fristlose zu rechtfertigen. Erforderlich ist jedoch immer eine Prüfung im Einzelfall, bei der insbesondere festzustellen ist, ob eine Abmahnung ausreicht, um verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen.
Hier bejahte das Arbeitsgericht die Notwendigkeit einer vorhergehenden Abmahnung.
Im vorliegenden Fall hatte die Krankenschwester ihr Fehlverhalten sofort eingeräumt und Reue gezeigt hatte. Angesichts dieses Unrechtsbewusstseins sei nicht mit einer Wiederholung zu rechnen. Es müsse zudem Berücksichtigung finden, dass die Krankenschwester zuvor 23 Jahre ohne Beanstandungen bei der Beklagten gearbeitet habe. Trotz der zweifellos erheblichen Pflichtverletzung sei es der Arbeitgeberin daher zumutbar mit der Klägerin in Zukunft weiter zusammenzuarbeiten.
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen, um verloren gegangenes Vertrauen wiederherzustellen, weswegen auch diese nicht das Arbeitsverhältnis beendete.