Versorgungsausgleich
Das Scheidungsverfahren ist meist mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Dieser regelt den Ausgleich der Rentenversorgung für den Zeitraum der Ehe und berücksichtigt dabei sowohl die gesetzliche, als auch die betriebliche oder freiwillige Rente.
Bei diesem Verfahren werden Zuwächse von Rentenansprüchen ausgeglichen, welche während der Ehezeit, also im Zeitraum von der Eheschließung bis zum Monat des Zugangs des Scheidungsantrages, hinzugewonnen wurden.
Der Gesetzgeber will damit den Ehegatten, der in der Ehezeit bspw. die gemeinsamen Kinder erzieht und den Haushalt führt und daher keiner oder nur einer eingeschränkten Berufstätigkeit nachgehen kann und dadurch verbundene Nachteile hat, schützen.
Häufige Fragen zum Thema Versorgungsausgleich:
Welche Anrechte sind ausgleichspflichtig?
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- berufsständische Versorgung
- betriebliche Altersversorgung
- private Renten- und Kapitalversicherung
Welche Anrechte sind nicht ausgleichspflichtig?
- Risikolebensversicherung
- Unfallrente
Wie werden die oben genannten Anrechte geteilt?
Gemäß § 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz wird jedes Anrecht, welches ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, einzeln im Wege der Halbteilung ausgeglichen. Dabei kommen zwei Ausgleichsformen in Betracht. Zum einen gibt es die sog. interne Teilung und zum anderen die sog. externe Teilung.
Es gilt zunächst der Grundsatz der internen Teilung. Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner im Wege der Teilung der in der Ehe erworbenen Anwartschaften, innerhalb des gleichen Versorgungssystems eine gleich hohe Anwartschaft wie der ausgleichspflichtige Ehepartner erhält.
Möglich ist unter bestimmten Bedingungen auch eine externe Teilung, wonach bei einem anderen Versorgungsträger Anrechte begründet werden können.
Müssen die Anrechte auch bei einer kurzen Ehedauer ausgeglichen werden?
Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer Ehedauer von unter drei Jahren der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte diesen ausdrücklich beantragt.
Muss ein Anrecht trotz Geringfügigkeit geteilt werden?
Gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei Geringfügigkeit eines Anrechtes kein Ausgleich statt. Ein Anrecht ist als gering zu bezeichnen, wenn der Wert bestimmte Bezugsgrößen nach § 18 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt.
Besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung?
Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind dabei jedoch grundsätzlich möglich, bspw. in Form einer notariellen Vereinbarung oder durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen den anwaltlich vertretenen Ehegatten. Diese Regelungen können etwa vorsehen, dass bestimmte Rentenansprüche, bspw. aus Betriebsrenten, nicht mit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, Abfindungen gezahlt werden oder sogar gänzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird.
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