Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB wird umgangssprachlich auch als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Vermögenswerte des Geschädigten. Es soll verhindert werden, dass ein Unfallbeteiligter sich Feststellungen zu dem Schaden oder seiner Identität einfach entzieht.

Bei der Unfallflucht handelt es sich um ein weit verbreitetes Delikt (sog. Massendelikt). Es passiert eben sehr schnell, dass man z.B. beim Zurücksetzen auf dem Parkplatz des Supermarktes an ein anderes Fahrzeug anstößt. Vielen ist nicht bewusst, dass hier bereits ein kleiner Kratzer große Auswirkungen haben kann. Neben einer zumeist saftigen Geldstrafe droht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Entzug der Fahrerlaubnis setzt das Gericht zudem eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fest. Auch wird die Tat im Verkehrszentralregister und im Bundeszentralregister vermerkt.

Auch wenn es nur ein kleiner Blechschaden oder ein Kratzer im Lack ist: Wer in einer solchen Situation einfach wegfährt, läuft in Gefahr, Unfallflucht zu begehen. Hier sollte man im eigenen Interesse die Polizei rufen, um den Unfall aufzunehmen zu lassen.

Wichtig:  Bereits ein Schaden in Höhe von mehr als 25,00 € gilt als Unfall im Sinne des § 142 StGB. Es muss sich zudem nicht um ein anderes Fahrzeug handeln. In Frage kommt ebenso ein Schaden an einem Laternenpfahl, einer Leitplanke, einem Zaun, einer Werbefläche etc.

Eine Unfallflucht hat nicht nur strafrechtliche, sondern kann auch erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Im Bereich der Haftpflichtversicherung gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Verletzung der Aufklärungspflicht. Dies kann dazu führen, dass der Versicherer zum Regress von bis zu 5000,- Euro berechtigt ist. Auch kann das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowohl in der Kasko- als auch in der Rechtsschutzversicherung ggf. zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Bei einem Verkehrsunfall haben Sie als Unfallbeteiligter gemäß  die folgende Pflichten:

  • Sie müssen zugunsten der anderen Unfallbeteiligten sowie der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen

und

  • wenn es sich bei dem beschädigten Pkw z.B. um ein geparktes Fahrzeug ohne Insasse handelt, kommt Ihnen eine Wartepflicht zu. Es besteht die Verpflichtung, vor Ort eine angemessene Zeit zu warten

Eine „angemessene Wartezeit“ ist gesetzlich nicht definiert, sondern bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Schwere des Unfalls, des Unfallortes, der Tageszeit, des Wetters etc. Der oft einfach hinterlassene Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Aus gutem Grund: fällt dieser ab oder wird durch einen Regenschauer unleserlich, hat der Geschädigte keine Chance mehr, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, da der Verursacher unbekannt bleibt.

Von dem Vorwurf der Unfallflucht erfährt man oft erst, wenn die Polizei vor der Haustür steht oder man die Ladung zur polizeilichen Vernehmung zugesandt erhält. In diesem Fall fühlen sich viele Menschen überfordert und überrumpelt. Nicht selten begehen Betroffene, konfrontiert mit dem Vorwurf der Unfallflucht, bereits hier den ersten Fehler, indem diese gegenüber der Polizei zugeben, dass sie den Unfall gar nicht bemerkt hätten. Mit dieser Aussage aber wird ohne Not bereits eingeräumt, dass man den Wagen zum Unfallzeitpunkt gefahren hat. Lieber sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit der Akteneinsicht beauftragen.

Wichtig: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr gutes Recht.  Wenden Sie  sich an einen erfahrenen Anwalt und lassen sich umfassend beraten!

Sieht man sich dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgesetzt, empfiehlt es sich, zunächst einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Verteidigung und Akteneinsicht zu beauftragen. Nur durch Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte lässt sich die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten. Gerade bei der Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, entscheiden letztlich Kleinigkeiten, die der geübte Verteidiger frühzeitig erkennt. Eine Vielzahl der Fälle kann auf diese Weise noch eingestellt werden, ohne dass den Beschuldigten die o.a. Folgen treffen.

Eine Übersicht über mögliche Folgen einer Unfallflucht (ohne Gewähr)

Schadenshöhe Strafe bzw. Auflage Punkte Fahrverbot/Führerscheinentzung
Schaden kleiner als 600 € Geldauflage keine
Schaden kleiner als 1.300 € Geldstrafe 2 bis zu 3 Monate Fahrverbot
Schaden größer als 1.300 € Hohe Geldstrafe (z.B.  Monatsnettogehalt) 3 Fahrerlaubnisentzug zumeinst für 10-12 Monate

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Unfallflucht

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