Umgangsrecht

Bei der Trennung und Scheidung müssen sich die Eltern darüber einigen, bei wem die Kinder nunmehr leben. Ausnahme ist hier das sog. Wechselmodell, bei dem die Kinder zwischen den beiden Haushalten zu gleichen Teilen hin- und pendeln.

Die absolute Regel in Deutschland stellt aber immer noch das Residenzmodell dar. Dabei lebt das Kind bei einem Elternteil mit dauerhaftem Wohnsitz und der andere Elternteil erhält ein Umgangsrecht (umgangssprachlich Besuchsrecht) mit seinem Kind.

Setzt das Umgangsrecht gemeinsame Sorge voraus?

Nein. Auch dem Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, steht ein Recht auf Umgang zu. Dieses soll gerade dazu dienen, dass das Kind mit dem leiblichen Elternteil weiterhin ausreichenden Kontakt hat.

Auch andere Verwandte (z.B. die Großeltern, Tanten oder Onkel) und andere wichtige Bezugspersonen können ggf. ein Umgangsrecht mit dem Kind haben.

Was gehört zum Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht gibt in erster Linie das Recht, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Dies gilt auch für die Ferienzeiten und Feiertage. Zum Umgangs­recht gehören regelmäßig auch Übernach­tungen, da diese die Beziehung zwischen dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil und dem Kind festigen. Zum Umgang gehören schließlich neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakte.

Wie sieht das Umgangsrecht aus?

Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, wie ein Umgangsrecht gestaltet sein soll. Die Eltern sind vielmehr grundsätzlich frei in ihrer Einigung, wie ein solches Umgangsrecht aussehen soll. Solange die Kinder mit der von beiden Eltern getragenen Regelung glücklich sind, sind hier alle möglichen flexiblen Modelle denkbar.

Was gilt, wenn sich die Eltern gerade nicht einigen können?

Hier sollte das Jugendamt die erste Anlaufstelle sein. Es berät die Eltern oder vermittelt diese an weitere Beratungsstellen. Scheitert auch diese Bemühungen, muss beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein Antrag auf Gewährung des Umgangs gestellt werden. Vor dem Familiengericht werden in der Regel das Kind, die Eltern und das Jugendamt angehört. In einem gerichtlichen Beschluss legt das Gericht dann eine Umgangsregelung fest, die für alle Beteiligten verbindlich ist. Weitaus häufiger ist jedoch ein Vergleich (Elternvereinbarung), da das Familiengericht im Kindesinteresse nach § 156 FamFG darauf hinwirken soll.

Der Umfang und die Frequenz der Umgangskontakte richtet sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes, welche vom Gericht ermittelt werden. Für Kinder im Schulkindalter kommt ein regelmäßiger Umgang, meistens an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag in Betracht. Die Schulferien werden zumeist hälftig geteilt.

Wann kann das Umgangsrecht verweigert werden?

Das Umgangsrecht nur dann verweigert werden, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährden würde. Dies kann bspw. bei einem gewalttätigen, alkohol- oder drogenabhängigen Elternteil oder gewissen psychischen Erkrankungen der Fall sein. Vor einem Ausschluss ist als milderes Mittel die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs zu prüfen. Hier kann das Gericht anordnen, das der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet. Dies kann bspw. unter Begleitung des Kinderschutzbundes erfolgen.

Was ist, wenn ein gerichtliches Umgangsrecht boykottiert wird?

Gelegentlich verweigert ein Elternteil das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht, indem das Kind nicht zum vereinbarten Umgangstermin herausgegeben wird. Hier können dann ggf. Zwangsmittel gegen den  verweigernden Elternteil verhängt werden. Auch die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist denkbar.

Alles eine Sache des Einzelfalls

Letztlich richtet sich als im Einzelfall am Interesse des Kindes. Der Fachanwalt für Familienrecht Bonn hilft Ihnen, Ihr Recht auf ein angemessenes Umgangsrecht für Ihr Kind durchzusetzen.

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