Ablauf und Voraussetzungen einer Scheidung

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – statt. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich dabei aus § 122 FamFG. Oft ist es das Gericht, in dessen Bezirk ein getrennter Ehepartner mit den Kindern lebt.

Eine Scheidung kann nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Ehe zerrüttet, d.h. unheilbar zerstört, ist. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 I BGB vermutet, wenn die Partner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. der Antragsgegner dieser zustimmt. Die Trennung kann hierbei auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Misshandlung eines Ehepartners, ist die Einhaltung des Trennungsjahres nicht erforderlich (sog. Härtefallscheidung/ Blitzscheidung).

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, aber nur ein Ehepartner willigt in die Scheidung ein, gilt die Ehe gemäß § 1566 II BGB erst nach drei Jahren Getrenntleben unwiderleglich als zerrüttet. Die Bedingung der Zerrüttung ist jedoch auch dann erfüllt, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und keine Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (z.B. Versöhnung, Aufhebung der Trennung) vorliegen. Der Eintritt der Bedingung ist hier jedoch ggf. zu beweisen.

Voraussetzungen einer Scheidung, wenn einer der Ehepartner oder beide Ausländer sind

Hat einer der Ehegatten oder haben beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit, stellt sich die Frage, nach welchem Recht das zuständige Familiengericht das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzung prüft. In einem solchen Fall können die Parteien nach der EU-Verordnung „Rom III“ grundsätzlich eine Rechtswahl darüber treffen, welches Recht zur Durchführung des zur Anwendung kommen soll. Es muss jedoch ein Recht des Landes zur Anwendung kommen, wessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner hat. Die Rechtswahl muss notariell beglaubigt sein.

Können sich die Parteien jedoch nicht auf eine Rechtswahl verständigen, entscheidet das Gericht nach den folgenden Kriterien:

  1. Zunächst soll das Recht des Landes zur Anwendung kommen, in welchem die Ehegatten ihren gemeinsamen Aufenthalt zuletzt hatten
  2. Wenn die Parteien seit über einem Jahr keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, dann kommt das Recht des Landes zur Anwendung, welchem beide Parteien angehören
  3. Besitzen die Parteien nicht die gleiche Staatsangehörigkeit und haben keinen gemeinsamen Aufenthalt zuletzt gehabt, dann kommt das Recht des angerufenen Gerichts zur Anwendung.

TIPP: Um während des Scheidungsverfahrens keine Überraschungen zu erleben, raten wir Ihnen, sich bereits vor Einreichung der Scheidung mit Ihrem Ehepartner auf das anzuwendende Recht zu verständigen.

Härtefallscheidung/Blitzscheidung

Nur das Vorliegen einer objektiven, nicht subjektiven Härte kann im Einzelfall eine Härtefallscheidung rechtfertigen. Ob eine Härte in diesem Sinne in Ihrem Fall vorliegt, kann nur das Gericht prüfen und darüber entscheiden. Eine objektive Härte könnte das Gericht zum Beispiel in den nachfolgenden Fallkonstellationen annehmen:

  1. Bei wiederholter körperlicher Gewalt gegen Sie und Ihre Kinder
  2. Bei schwerer psychischer Gewalt wie schwerwiegende Beleidigung, Erniedrigung und Bedrohung
  3. Bei schwerer Suchtkrankheit wie Drogen und Alkohol
  4. Bei einer Schwangerschaft von einem Mann, der nicht der Ehemann ist
  5. Bei schwerwiegendem Ehebruch von längerer Dauer

TIPP: Um die unerträgliche Härte vor Gericht nachweisen zu können, raten wir Ihnen bereits vor dem Einreichen der Scheidung Beweise, zum Beispiel polizeiliche Dokumentation, ärztliche Atteste zu sammeln.

Scheidung einreichen

Der Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt an dem zuständigen Familiengericht rechtshängig gemacht, also bei Gericht eingereicht werden. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren muss zumindest ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung dürfen die Beteiligten zudem nicht von ein und demselben Rechtsanwalt vertreten werden. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter nur die Interessen seiner Partei vertreten kann.

Zuständiges Familiengericht

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 122 FamFG:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Dauer des Scheidungsverfahrens und Möglichkeiten der Verkürzung/Beschleunigung des Verfahrens

In der Regel dauert ein einvernehmliches Scheidungsverfahren zwischen drei bis sechs Monaten. Die Dauer lässt sich mit dem grundsätzlich bei jeder Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich erklären. Um den Versorgungsausgleich überhaupt durchführen zu können, müssen die Versicherungsträger Ihre Versicherungskonten klären, anhand dessen Ihre Rentenanwartschaften bestimmt werden können.

Tipp: Sie können den Prozess der Kontoklärung beschleunigen, in dem Sie bereits vor Einreichung der Scheidung ein Kontoklärungsverfahren bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.

Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung können Sie durch einen gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erreichen. Zu den Voraussetzungen eines solchen Verzichts verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Versorgungsausgleich/Verzicht.
Auch bei einer Ehedauer unter drei Jahren (sog. Kurzehe) verläuft das Scheidungsverfahren erheblich schneller, da das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 3 Absatz III des Versorgungsausgleichgesetztes nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird.

Kosten

Die Gebühren für ein Scheidungsverfahren werden grundsätzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt.

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich dabei nach dem Verfahrenswert (Streitwert). Dieser ist abhängig vom gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute und der Anzahl aller Alterseinkommen, über die im Versorgungsausgleich zu entscheiden ist. Die endgültige Festlegung des Verfahrenswerts erfolgt dann durch das zuständige Familiengericht.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen besteht ggf. die Möglichkeit staatlicher Unterstützung (Verfahrenskostenhilfe). In diesem Fall übernimmt der Staat die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten entweder vollständig oder als zinsloses Darlehen mit Rückzahlungsraten, die an Ihr Einkommen angepasst sind.

Haben Sie Fragen zur Scheidung? Brauchen Sie Unterstützung beim Einreichen einer Scheidung? Sprechen Sie uns an!

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