Kindesunterhalt

Streitigkeiten über die Zahlungen des Kindesunterhalts sind im Falle einer Trennung der Eltern eines der häufigsten Probleme. Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt in zwei Bereiche unterteilt, dem Unterhalt für minderjährige Kinder und dem Unterhalt für volljährige Kinder. 

Unterhalt für ein minderjähriges Kind

Da das minderjährige Kind in der Regel nicht für seinen Unterhalt selbst sorgen kann, ergibt sich eine Unterhaltspflicht für die Eltern nach §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB. Lebt das Kind bei einem Elternteil, so besteht in der Regel sein Unterhaltsbeitrag in der Pflege und Erziehung des Kindes, sog. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil wird zu einer monatlichen Geldzahlung verpflichtet, dieser stellt den sog. Barunterhalt dar.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Zusätzlich sind bei der Bemessung des Unterhalts die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte zu berücksichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet sowohl nach Alter des Kindes als auch nach Einkommen des Schuldners. Zudem geht die Tabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus, denen der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt schuldet.

In den Unterhaltsbeträgen sind nicht die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Auch ein bestimmter Sonderbedarf z.B. wegen Krankheit oder Unterbringung im Internat ist nicht enthalten.

Mindestunterhalt

Aus § 1612a BGB ergibt sich für das Kind ein Anspruch auf den Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass der Unterhaltsschuldner sein Einkommen offengelegt hat. Bereits mit dem ersten Auskunftsaufforderungsschreiben wird der Fachanwalt für Familienrecht den Unterhaltschuldner bezüglich der Zahlung des Mindestunterhalts in Verzug setzen. Ob dann ein höherer oder niedriger Unterhalt geschuldet wird, kann erst nach Auskunftserteilung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltschuldners ermittelt werden.

Kindergeld

Das staatliche Kindergeld wird zur Deckung des Unterhaltsbedarfs herangezogen.

Ist ein Elternteil alleine zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet, so wird die Hälfte des monatlichen Kindergeldes von dem Bedarf abgezogen. Sind beide Eltern zur Unterhaltszahlungsverpflichtet, wird das Kindergeld voll vom Bedarf des Kindes abgezogen.

Eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes

Eigenes Vermögenmuss das Kind zur Deckung des Bedarfs nicht einsetzen, lediglich die Vermögenserträge sind Unterhaltsrelevant. Verfügt das minderjährige Kind über eigenes Einkommen, so wird nur die Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Bafög wird beim minderjährigen Kind – anders als beim volljährigen Kind – auf den Unterhalt nicht angerechnet.

Einkommen und Belastungen des Unterhaltsschuldners

Ist das Einkommen des Schuldners dem Unterhaltsberechtigten nicht bekannt, so wird der Anwalt für Familienrecht diesen zunächst zur Erteilung der Auskunft auffordern. Bei Arbeitnehmern sind die letzten 12 Einkommensmonate für die Unterhaltsermittlung relevant. Bei Selbständigen richtet sich die Ermittlung nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre.

Als Belastungen können notwendige berufsbedingte Kosten vom Einkommen abgezogen werden. Schulden können nur berücksichtigt werden, wenn deren Aufnahme notwendig war und die laufenden Belastungen nicht gestreckt werden können.

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt, das bedeutet, dass dem Unterhaltsschuldner lediglich ein Betrag verbleiben kann, der für einen bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist.

Unterhalt für ein volljähriges Kind

Welche Unterschiede bestehen zwischen der Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges und ein volljähriges Kind?

  1. Ab Volljährigkeit sind beide Eltern dem Kind gegenüber anteilig zum Barunterhalt verpflichtet.
  2. Gegenüber dem volljährigen Kind entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht, der Unterhaltsschuldner kann sich damit auf den großen Selbstbehalt

Jedoch ist hier zu beachten, dass ein volljähriges Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und bei einem Elternteil wohnt, einem minderjährigen Kind gleichgestellt wird.

  1. Das volljährige Kind geht jedem minderjährigen Kind und jedem Ehegatten (geschieden oder nicht) gemäß § 1609 Nr. 4 BGB im Rang nach.
  2. Der Anspruch des volljährigen Kindes kann nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.

Höhe des Unterhalts

Die Unterhaltshöhe wird auch für ein volljähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Wenn das Kind bei keinem Elternteil mehr lebt, beträgt danach der monatliche Unterhaltsbedarf 670,- € monatlich.

In dem Betrag in Höhe von 670,- € sind jedoch nicht die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Auch ein bestimmter Sonderbedarf z.B. wegen Krankheit oder Unterbringung im Internat ist in diesem Satz nicht enthalten.

Für die Bemessung des Unterhalts stehen die Eltern nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nebeneinander.

Das bedeutet, dass zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Elternteile festgestellt werden muss. Aus der Addition der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen ergibt sich dann die Höhe des Unterhalts, welchen das Kind von den Eltern verlangen kann. Die Verteilung der Unterhaltsanteile erfolgt dann nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern.

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