Gewaltschutz

Für die Fälle, in denen ein Ehegatte der physischen und psychischen Gewalt des anderen Ehegatten ausgesetzt ist, hat der Gesetzgeber mit dem 2002 in Kraft getreten Gewaltschutzgesetz ein besonderes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt.

Die Parteien müssen jedoch nicht zwingend verheiratet sein. Das Gewaltschutzgesetz richtet sich alle Personen, die Opfer von Gewalt sind. Das Gesetz hat das Ziel, dem Opfer von Gewalt möglichst schnellen Schutz vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen zu gewähren.

Schutz- und Unterlassungsanordnungen

Das Gericht kann Annäherungs- und Kontaktverbote aussprechen (§1 Gewaltschutzgesetz), wenn der Täter das Opfer,

  • widerrechtlich am Körper, der Gesundheit, oder der Freiheit verletzt hat,
  • sie jedenfalls damit bedroht hat,
  • in die Wohnung der Person eingedrungen ist oder
  • sie durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mit Telekommunikationsmitteln unzumutbar belästigt.

Der Täter muss hierbei nicht schuldhaft handeln. Eine konkrete Wiederholungsgefahr muss das Opfer nicht darlegen, vielmehr wird diese durch die bereits begangene Tat indiziert.

Das Gericht kann die nachfolgenden Verbote aussprechen:

  • Die Wohnung der verletzten Person zu betreten.
  • Sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten.
  • Bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die Person regelmäßig befindet.
  • Verbindung zur verletzten Person auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln aufzunehmen.
  • Zusammentreffen mit der Person herbeizuführen.

Das Gericht muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anordnung befristen.

Die gerichtliche Strafandrohung gibt diesen Verboten besonderen Nachdruck. Verstößt der/die Täter*in gegen ein gerichtliches Verbot, kann er/sie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Um in dringenden Fällen das Opfer schnell und wirksam zu schützen, hat der Gesetzgeber polizeiliche Eingriffsgrundlagen geschaffen. Die Polizei kann unter anderem den Täter sofort aus seiner Wohnung oder dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine dringende Gefahr vom Opfer abzuwehren. Der Täter kann auch in Gewahrsam genommen werden, wenn er sich weigert, den Platz zu verlassen.

Wohnungsüberlassung

Lebt das Opfer mit dem Täter in einer gemeinsamen Wohnung, hat es die Möglichkeit, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für sich zu verlangen. Bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist der Anspruch auf Überlassung der Wohnung ohne weitere Voraussetzungen gegeben. Bei einer Bedrohung hingegen muss zudem eine unbillige Härte gegeben sein.

Das Recht auf Wohnungsüberlassung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich verlangt hat oder besondere Interessen des Täters einer Wohnungsüberlassung entgegenstehen.

Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung ist zu befristen, wenn dem Täter / der Täterin eine Mitberechtigung oder Alleinberechtigung an der Wohnung zusteht. Die Länge der Befristung steht im Ermessen des Gerichts.

Einstweiliger Rechtschutz

Um für das Opfer einen schnellen Schutz gegen die Angriffe des Täters zu gewährleisten, bietet es sich an, die notwendigen Schutzmaßnahmen in einem Eilverfahren bei Gericht zu beantragen.

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