Abfindung

Als Abfindung im Arbeitsrecht wird eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers verstanden, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Entgegen einer häufig anzutreffenden Ansicht besteht für den Arbeitgeber keine generelle gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine solche Abfindung zu zahlen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Ein gesetzlicher „Abfindungsanspruch“ ist lediglich in § 1a KSchG normiert. Dieser Anspruch greift jedoch nur in sehr wenigen Fällen ein: Nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr anbietet und darauf hinweist, dass bei Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage der entsprechende Abfindungsanspruch entsteht.

Daneben gibt es Abfindungen, die auf einem Sozialplan (bzw. Betriebsvereinbarung) beruhen, als Nachteilsausgleich geschuldet werden, als Auflösungsabfindung durch ein Gericht festgesetzt oder arbeits- bzw. tarifvertraglich vereinbart wurde.

In den weitaus meisten Fällen beruhen die Abfindungen somit auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Abfindungen sind das Ergebnis von Verhandlungen und werden meistens nur durch den Druck einer Kündigungsschutzklage durchgesetzt. Wer nicht kämpft, hat bereits verloren.

Ohne Kündigungsschutzklage geringe Chance auf Abfindung

Ohne Einlegung einer Kündigungsschutzklage besteht somit keine Möglichkeit, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten. Dabei ist diese Klage vor dem Arbeitsgericht nicht auf Zahlung einer Abfindung, sondern auf die Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Anwalt Arbeitsrecht Bonn - Abfindung

In den meisten Fällen beruhen Abfindungen auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, damit der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und er nicht mehr das Risiko hat, die Klage zu verlieren. In diesem Fall droht ihm nämlich ggf. eine erhebliche Lohnnachzahlung. (Annahmeverzugslohn). Auch ist die Durchführung der Klage oft für ihn mit hohen Kosten und vertaner Zeit verbunden. Mit Zahlung der Abfindung hat er dagegen schnelle Planungssicherheit.

Lange Beschäftigungszeit erhöht die Wahrscheinlichkeit auf Abfindung

Ob im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine vergleichsweise Zahlung einer Abfindung erzielt werden kann, hängt damit entscheidend davon ab, ob denn die Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht und wie hoch der Bestandsschutz des Arbeitsnehmers ist.

Ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren bei dem Arbeitnehmer beschäftigt ist, hat bessere Möglichkeiten, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu wehren, als ein Arbeitnehmer, der erst kürzlich in den Betrieb eingetreten ist.

Bei der Abfindung handelt es sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da sie gerade für den Wegfall des Arbeitsplatzes und der entgangenen Verdienstmöglichkeit gezahlt wird. Es werden daher keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Renten- Pflege- Arbeitslosen- und Krankenversicherung abgezogen. Die Abfindung unterliegt jedoch der Besteuerung entsprechend des Lohnsteuerabzugs.

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