Ehevertrag

Immer mehr Eheleute haben das Bedürfnis einvernehmliche Regelungen, also vertragliche Vereinbarungen, mit dem Ehepartner zu treffen, damit in Falle einer Scheidung langwierige und teure Prozesse vermieden werden.

Gemäß § 1408 Abs. 1 BGB wird der Ehevertrag im engeren Sinn als ein Vertrag, der die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten regelt, definiert. Im weiteren Sinn kann der Gesamtbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidungsfolgen geregelt werden, mit dem Ziel in Ausübung der gesetzlichen Dispositionsbefugnis für die beteiligten Ehegatten eine sachgerecht, individuelle Eheordnung zu gestalten.

Grenzen der Privatautonomie

Auch für das Familienrecht gewährt das Bürgerliche  Gesetzbuch (BGB) die Vertragsfreiheit. Gleichzeitig sind Formvorschriften und sowie Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Des Weiteren wird die Vertragsfreiheit durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen, die es bei der Vertragsgestaltung zu beachten gilt, begrenzt.  So darf der Vertrag unter anderem nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB),oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Des Weiteren findet die Vertragsfreiheit Ihre Grenzen, wenn Rechte Dritter oder der schwächeren Partei berührt werden. Rechte Dritter, können hier z.B. Rechte der minderjährigen Kinder sein. Die Eltern können z.B. nicht im Namen des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt verzichten.  Bei der schwächeren Partei handelt es sich um die Partei, die gegen die andere einen Anspruch z.B. auf Zahlung von Unterhalt hätte. Auch im Versorgungsausgleichsrecht gibt es Regelungen, die die ausgleichsberechtigte Partei schützen. Die Parteien können auch nicht auf ihr grundsätzliches Recht auf Scheidung verzichten.

Im Güterrecht ist die Vertragsfreiheit für die Eheleute am stärksten ausgeprägt. Gemäß § 1410 BGB ist die notarielle Beurkundung als Formerfordernis zu beachten. Dieses Formerfordernis gilt auch für Verträge zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber will damit eine Rechtsberatung und Schutz vor Übervorteilung sicherstellen.

Die Vereinbarung eines Verzichts auf Familien- und Trennungsunterhalt mit Wirkung für die Zukunft ist unwirksam. Auf Ansprüche für die Vergangenheit kann formlos verzichtet werden.

Verfahren zum Abschluss eines Ehevertrages

  1. Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien. Dies ist erforderlich, um feststellen zu können, ob ein Verhandlungsgleichgewicht der Parteien besteht.
  2. Bei nicht deutschsprachigen Parteien muss eine besondere Vorkehrung getroffen werden, damit das Verständnis der Bedeutung der Reichweite des Vertragsinhalts gewährleistet wird.
  3. Der Entwurf soll den Parteien rechtzeitig zugesendet werden, damit sie ausreichend Zeit haben, den Vertrag vor der Beurkundung zu prüfen.
  4. Der Abschluss des Ehevertrages ist generell jederzeit möglich. Ist der Vertrag sehr kurz vor der Ehe geschlossen, kann ihm der Makel anhaften, dass die andere Partei unter Druck gesetzt wurde.
  5. Die persönliche Anwesenheit beider Parteien ist erforderlich.

Mögliche Lösung vom Ehevertrag

Da für den Ehevertrag die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts gelten, kann sich eine Partei nicht ohne weiteres von dem Vertrag lösen, auch nicht im Falle der Trennung.

Als mögliche Lösungsansätze kommen folgende Konstellationen in Betracht:

  • Der Vertrag ist unwirksam, da er z.B. gegen bestimmte gesetzliche Regelungen verstößt
  • Im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
  • Im Falle des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes
  • Im Falle des Vorliegens eines Vertrages zu Lasten Dritter

Wünschen Sie vor oder nach der Eheschließung die Errichtung eines Ehevertrages, so sprechen Sie uns an. Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Eheverträgen.

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