Kündigung / Kündigungsschutzklage

Die Kündigung und die damit verbundene Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes stellt für den Arbeitnehmer eine große Belastung dar. Dennoch sollte hier Ruhe bewahrt und die ausgesprochene Kündigung erst einmal eingehend durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Die Erfahrung zeigt, dass vermeintlich „wasserdichte“ Kündigungen tatsächlich oftmals ungerechtfertigt sind.

Gibt es eine Frist, die Sie bei der Kündigungsschutzklage beachten müssen?

Die ungerechtfertigte Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden, da ansonsten die Kündigung als wirksam gilt.

Nur die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt daher Ihre Interessen und eröffnet den Weg, zumindest eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten.

Welche Kosten kommen im Falle einer Kündigungsschutzklage auf Sie zu?

Das Kostenrisiko des Arbeitnehmers für eine Kündigungsschutzklage wurde durch den Gesetzgeber bewusst minimiert. Hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig von der Frage, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Lediglich die Gerichtskosten trägt der Verlierer der Klage. Erst im Berufungsverfahren gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass dem Unterlegenen sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden sämtliche Kosten regelmäßig von der Versicherung übernommen.

Was können Sie sich vom Gütetermin erhoffen?

Innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage soll das Arbeitsgericht einen Gütetermin bestimmen.

Der Gütetermin dient dazu, den Rechtsstreit einvernehmlich im Wege eines Vergleichs zu beenden, so dass sich ein weiterer Verhandlungstermin erübrigt. Hierzu gibt der vorsitzende Richter, wenn möglich, eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage und unterbreitet oft einen Einigungsvorschlag. Der Gütetermin dauert in der Regel nicht länger als 20 Minuten. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist hier im Regelfall nicht nötig. Wird das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich in der Güteverhandlung beendet, fallen keine Gerichtskosten an.

Oftmals vereinbaren die Parteien des Rechtsstreits, dass der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung sowie ein gutes Arbeitszeugnis erhält. Im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung, was für den Arbeitgeber Planungssicherheit bedeutet.

Was erwartet Sie im Kammertermin?

Anwalt Arbeitsrecht Bonn - Kündigung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer meistens eine unangenehme Ausnahmesituation dar.

Können sich die Parteien allerdings nicht im Gütetermin einigen, wird der Rechtsstreit fortgesetzt und ein Termin für die Durchführung des Kammertermins angesetzt. Dieser findet in der Regel drei bis sechs Monate später statt. Im Gegensatz zum Gütetermin, bei dem nur der vorsitzende Richter anwesend war, ist nunmehr die vollständige Kammer anwesend. Diese besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern.

Zu Vorbereitung des Kammertermins werden beiden Seite Fristen gesetzt, um schriftsätzlich unter Beweisantritt vorzutragen. Auch in der Verhandlung wird der Streitstoff nochmals ausführlich mit den Parteien besprochen. Die Kammer stellt hier bei noch bestehenden Unklarheiten gezielte Nachfragen.

Möglicherweise wird ein zusätzlicher Termin bestimmt zur Durchführung einer Beweisaufnahme, bspw. zur Befragung verschiedener Zeugen zu einem strittigen Sachverhalt.

Scheitert auch im Kammertermin eine Einigung, spricht das Arbeitsgericht sein Urteil. Dies wird in der Regel nicht unmittelbar ausgesprochen, sondern es wird ein Termin zur Verkündung der Entscheidung bestimmt. 

Welche Rechtsmittel können Sie gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts einlegen?

Die unterlegene Partei hat das Recht, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Berufung beim jeweils zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen. Beim Landesarbeitsgericht besteht im Gegensatz zum Arbeitsgericht Anwaltszwang, so dass sich jede Arbeitspartei in dieser Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Haben Sie Fragen zum Thema Kündigung oder Kündigungsschutzklage? Brauchen Sie rechtliche Unterstützung aufgrund einer erhaltenen Kündigung? Sprechen Sie uns an!

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