Ehegattenunterhalt

Die Verpflichtung der Ehegatten zur gegenseitiger Unterhaltsgewährung ist gemäß § 1360 BGB gesetzlich geregelt und besteht bereits während der Ehe.

Während der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung steht dem schlechter gestellten Ehegatten gemäß § 1361 BGB Trennungsunterhalt zu. Ab Rechtskraft der Scheidung könnte dann der schlechter gestellte Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn die Voraussetzungen nach §§ 1569 ff BGB erfüllt sind.

Trennungsunterhalt

Die Anspruchsvoraussetzungen auf Trennungsunterhalt richten sich nach§ 1361 BGB:

  1. Bestand einer Ehe
  2. Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB. Die Trennung kann auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern sämtliche Lebensbereiche voneinander getrennt sind.
  3. Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, das bedeutet, dass der Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten
  4. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein, die Leistungsfähigkeit ist durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200,- € begrenzt.
  5. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt darf nicht ausgeschlossen sein z.B. wegen grober Unbilligkeit

Die Höhe des Trennungsunterhalts ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Richtwert für die Berechnung des Unterhalts bieten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Die Unterhaltshöhe richtet sind nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei wird in der Regel nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten -bereinigten- Einkommens der Eheleute berechnet. Für den Nachweis der ehelichen Lebensverhältnisse trägt der Unterhaltsberechtigter die Darlegungs- und Beweislast.

Zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten gehören Kosten wie Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Freizeitaktivitäten etc. Auch die Kosten der Krankenversicherung gehören zum Bedarf. Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ebenfalls zum Bedarf. Diesen kann der Unterhaltsberechtigte jedoch erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend machen.

Nachehelicher Unterhalt

Aus den nachfolgenden Tatbeständen kann sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben:

  1. Unterhalt bei Betreuung eines kleinen Kindes

    Hiernach besteht in der Regel ein Anspruch, wenn ein Elternteil ein gemeinsames Kind betreut, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Bestand einer Ehe wird für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht vorausgesetzt.

  2. Anspruch auf Altersunterhalt

    Die Voraussetzungen auf Altersunterhalt sind erfüllt, wenn von dem geschiedenen Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass dieser einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist in der Regel von Altersgrenze von 65 Jahren anzunehmen.

  3. Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

    Dieser Anspruch besteht, wenn der geschiedene Ehegatte wegen einer Krankheit, die bereits im Zeitpunkt der Scheidung eingetreten ist, nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann.

  4. Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann gefordert werden, sofern der Berechtigte trotz intensiven Bemühens keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Hier ist es erforderlich, dass dieser sich intensiv um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht hat. Neben einer Meldung bei der Arbeitsagentur muss dem Berechtigten eine qualifizierte Eigeninitiative abverlangt werden. Eine Bewerbung ins „Blaue hinein“ reicht hierfür nicht aus. Aus der Bewerbung müssen sich der Arbeitswille und die Ernsthaftigkeit ergeben.

    Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern nicht Ansprüche auf den vollen Unterhalt nach den §§ 1570–1572, 1573 Abs. 1 oder 1574 Abs. 3 BGB in Betracht kommen.

    Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass der geschiedene Ehegatte in einem angemessenen Arbeitsverhältnis steht. Der Lohn jedoch für Erhaltung des Lebensstandards während er Ehe jedoch nicht ausreichend ist. In der Regel ist der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sowohl in der Höhe als auch in der Dauer zu begrenzen.

  5. Unterhalt in der Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

    Der geschiedene Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

  6. Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen

    Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

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