Befristete Arbeitsverträge / Entfristungsklage

Aus jahrelanger beruflicher Erfahrung wissen wir, dass ein Großteil der uns vorgelegten befristeten Verträge unwirksam ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um sogenannte Kettenbefristungen handelt, also befristete Arbeitsverträge, die mehrfach verlängert werden.

Dies bleibt jedoch meistens ohne Folgen, weil die betroffenen Arbeitnehmer/innen hiervon nichts wissen und die Arbeitsverträge auslaufen lassen, ohne sich hiergegen zu wehren. Für den Arbeitgeber lohnt es sich daher in der Regel, eine weitere Befristung vorzunehmen, auch wenn diese rechtlich oftmals auf äußerst wackeligen Füßen steht.

Hier soll kurz erklärt werden, unter welchen Umständen die Befristung des Arbeitsvertrags erfolgen kann und was man unternehmen kann, wenn die Befristung nicht rechtmäßig ist.

Worin unterscheidet sich ein befristeter Arbeitsvertrag von einem unbefristeten Arbeitsvertrag?

Der „normale“ unbefristete Arbeitsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet erst, wenn eine der beiden Seiten kündigt. Der befristete Arbeitsvertrag hat dagegen von vornherein nur eine bestimmte Dauer. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch an dem im Vertrag festgelegten Termin. Eine Kündigung ist daher nicht nötig.

Welche Arten der Befristung bei einem Arbeitsvertrag gibt es?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetzt (TzBfG) sieht im Wesentlichen zwei Arten der Befristung von einem Arbeitsvertrag vor. Die Befristung mit Sachgrund und die Befristung ohne Sachgrund.

Befristung ohne Sachgrund

§ 14 TzBfG regelt drei Arten von Befristungen ohne Sachgrund:

  • die kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren (Abs. 2), 
  • die Befristung im Fall einer Unternehmensgründung (Abs. 2a)
  • und die Befristung bei älteren Arbeitnehmern (Abs. 3)

Wie lange kann eine Befristung ohne Sachgrund erfolgen?

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann eine sachgrundlose Befristung für eine maximale Höchstdauer von zwei Jahren erfolgen.

Während dieser Zeit darf der befristete Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Das bedeutet, dass zunächst bspw. ein befristeter Arbeitsvertrag von sechs Monaten abgeschlossen werden und dieser dann dreimal um weitere sechs Monate verlängert werden kann.

Eine solche Befristung ohne Sachgrund ist nur möglich, wenn zuvor nicht bereits ein Arbeitsverhältnis bestand, egal, ob befristet oder unbefristet. Hintergrund ist, dass die sachgrundlose Befristung ja gerade dazu dienen soll, den Arbeitnehmer zu testen.

Nach der Rechtsprechung soll dies ggf. jedoch dennoch möglich sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt oder es sich nur um ein Praktikum handelte.

Gibt es hiervon Ausnahmen?

  • Ja, bei Existenzgründern ist eine sachgrundlose Befristung von bis zu vier Jahren möglich (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
  • Bei älteren Arbeitnehmern, die mindestens 52 Jahre alt sind und mindestens 4 Monate arbeitslos waren, ist sogar eine sachgrundlose Befristung von bis zu 5 Jahren möglich (§ 14 Abs. 3 TzBfG).

Schließlich kann sich sowohl hinsichtlich der Höchstdauer als auch der Anzahl der Befristungen auch aufgrund von Tarifverträgen eine Abweichung ergeben. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung durch tarifliche Regelungen nur bis zu sechs Jahren und sechsmaliger Verlängerung möglich. 

Keine wirksame Befristung ohne Einhaltung der Schriftform

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss unbedingt schriftlich erfolgen, eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Beim Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ist die Befristung unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Wurde die Arbeitstätigkeit bereits vor der Vertragsunterzeichnung aufgenommen, ist bereits automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden!

Befristung mit Sachgrund

Ein Sachgrund für eine Befristung liegt u.a. vor, wenn

  • der Bedarf für den Arbeitnehmer nur vorübergehend besteht
  • der Arbeitnehmer getestet werden soll, bevor das Arbeitsverhältnis unbefristet weitergeführt werden soll
  • ein anderer Arbeitnehmer vertreten wird, weil er sich z.B. in Elternzeit befindet
  • es sich um eine saisonale Beschäftigung handelt
  • es sich um eine begrenzte Projektstelle handelt
  • die Stelle haushaltsrechtlich oder aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs befristet ist.

Auch hier wird nach unserer Erfahrung oftmals ungenau gearbeitet, so dass die Befristung unwirksam ist und auf diese Weise tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Insbesondere stellt sich immer wieder heraus, dass der Bedarf für den Arbeitnehmer gar nicht, wie behauptet, „vorrübergehend“ ist, sondern es sich vielmehr um Daueraufgaben handelt, die nach Ablauf des Projekts nicht wegfallen.

Kann bei Vorliegen eines Sachgrunds immer neu verlängert werden?

Nein. Es ist hier zu prüfen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, insbesondere eine sog. Kettungsbefristung. Das Bundesarbeitsgericht sah einen solchen Missbrauch bspw. In einem Fall, bei dem der befristete Vertrag einer Justizangestellten innerhalb von 11 Jahren um ganze 13 (!) Mal verlängert wurde.

Welche Rechte haben Sie?

Wenn Sie sich nicht 100% sicher sind, dass Ihre Befristung wirksam ist, sollten Sie diese durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Kommt dieser zum Ergebnis, dass die Befristung tatsächlich unwirksam ist, besteht zunächst die Möglichkeit, sich außergerichtlich mit dem Arbeitgeber auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu einigen.

Scheitert dieses Unterfangen, sollte die sog. Entfristungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Hierbei handelt es sich um eine Klage, die darauf gerichtet ist, das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festzustellen (Feststellungsklage).

Ebenso wie bei der Kündigungsschutzklage gilt eine dreiwöchige Frist. Die Entfristungsklage muss spätestens drei Wochen nach Ablauf der Befristung erhoben werden, ansonsten ist sie verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur in Ausnahmefällen nötig.

Es muss dabei nicht abgewartet werden, bis die Befristung abgelaufen ist. Vielmehr kann die Entfristungsklage auch schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen? Brauchen Sie Unterstützung beim Aushandeln eines Arbeitsvertrages? Sprechen Sie uns an!

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