Fahrverbot: Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB, 1 bis 3 Monate) kommt als milderes Mittel zur Entziehung zur Fahrerlaubnis in Betracht, wenn diese nicht unbedingt notwendig erscheint, aber ein zusätzliche Bestrafung angebracht ist, um den Fahrer zu beeindrucken.

Wird der Führerschein jedoch entzogen, erhält der Verurteilte diesen nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Sperrfrist nicht mehr automatisch zurück. Vielmehr muss ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinbehörde gestellt werden.

Da das Straßenverkehrsamt zu prüfen hat, ob der Fahrer bereits wieder geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen, empfiehlt es sich, diesen Antrag bereits 3 Monate vor Ablauf der Führerscheinsperrfrist zu stellen. Wenn jedoch Zweifel an der Fahreignung bestehen, wird seitens der Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, umgangssprachlich  MPU, angeordnet.

Das frühzeitige Einschalten eines Anwalts führt häufig dazu, dass derartige Konsequenzen vermieden oder doch zumindest abgeschwächt werden können. Leider ist oftmals zu beobachten, dass Betroffene, welche die Sache zunächst ohne Anwalt angehen, eine optimale Lösung durch unbedachtes Handeln verbauen.

Haben Sie Fragen zu Thema Führerscheinentzug? Brauchen Sie anwaltliche Hilfe bei einem Fahrverbot? Sprechen Sie uns an!

Nehmen Sie Kontakt auf: