Abmahnung

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers dient in vielen Fällen bereits der Vorbereitung einer späteren verhaltensbedingten Kündigung. Erfahrungsgemäß erfolgen daher viele Abmahnungen zu Unrecht und sind zudem formell oder inhaltlich fehlerhaft.

Dennoch werden seitens des Arbeitnehmers oftmals vorschnell Abmahnungen akzeptiert, um das Arbeitsklima nicht zu gefährden. Es empfiehlt sich unbedingt, sich rechtlich gegen grundlose Abmahnungen zur Wehr zu setzten, um spätere negative Folgen zu vermeiden.

Was passiert, wenn die Abmahnung unwirksam ist?

Anwalt Arbeitsrecht Bonn - Abmahnung

Bei einer unwirksamen Abmahnung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Wenn die Abmahnung unwirksam ist, weil es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten überhaupt nicht um eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag handelt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung bestimmt, dass eine solche ungerechtfertigte Abmahnung den Arbeitnehmer an seiner beruflichen Entwicklung hindert und damit einen unangemessenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Abmahnung kann z.B. nur dann wirksam sein, wenn sie verhältnismäßig ist. So gilt eine Abmahnung als unverhältnismäßig, wenn der unterlaufene Fehler jedem hätte passieren können.

Muss ich mich gegen die Abmahnung wehren?

Für den Arbeitnehmer besteht allerdings keine Verpflichtung, gegen eine unwirksame Abmahnung vorzugehen. Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Abmahnung auch in einem zeitlich späteren Kündigungsschutzverfahren geltend zu machen.

Wie kann ich meine Sicht der Dinge schildern?

Ebenso kommt die Möglichkeit einer sog. „Gegendarstellung“ in Betracht. Hier nimmt der Arbeitnehmer Bezug auf das Abmahnungsschreiben und schildert seine Sicht der Dinge bezüglich des abgemahnten Vorfalls und den, ihm zur Last gelegten, Pflichtverstoß.

Wie kann der Betriebsrat helfen?

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat existiert ist, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich einzuschalten und darauf zu pochen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der lautet: „Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.“

Was tun, wenn sich das vorwerfbare Verhalten nicht eindeutig aus der Abmahnung ergibt?

Ein häufiger Fehler bei einer Abmahnung besteht in der unpräzisen Angabe des abmahnungsrelevanten Sachverhalts und lediglich pauschaler Rügen, bspw. nicht hinnehmbares Verhalten, mangelhafte Arbeitsleistung, Störung des Vertrauens oder Unzuverlässigkeit.

Im Hinblick auf die Hinweis- und Warnfunktion einer Abmahnung ist jedoch unerlässlich, eine genaue Beschreibung des Sachverhaltes abzugeben, welcher den Gegenstand der Abmahnung bildet. Nur so ist für den Arbeitnehmer auch ersichtlich, was an seinem Verhalten konkret beanstandet wird und nur dann weiß er, was er in Zukunft besser unterlassen bzw. verbessern sollte.

Der Arbeitgeber kann sich im Nachteil befinden, wenn er zu oft abmahnt, denn hat er ein Fehlverhalten abgemahnt und für den Wiederholungsfall eine Kündigung in Aussicht gestellt, muss er auch bei weiteren gleichartigen Pflichtverstößen konsequent sein und die Kündigung aussprechen. Tut er dies nicht und mahnt stattdessen lediglich erneut ab, so braucht der Arbeitnehmer bei einem weiteren gleichartigen Fehlverhalten ggf. nicht mehr mit einer Kündigung zu rechnen. Hintergrund ist, dass die Warnfunktion für den Arbeitnehmer irgendwann abhandenkommt, da der Arbeitgeber das Verhalten letztlich doch duldet.

Durch die Abmahnung erhält der Arbeitnehmer gerade die Möglichkeit, den beanstandeten Pflichtverstoß in Zukunft zu unterlassen. Dieser abgemahnte Verstoß gilt damit als „verbrauchter“ Verstoß und darf grundsätzlich nicht mehr als Kündigungsgrund angeführt werden.

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