Betriebsratswahl: Ablauf und gesetzliche Regelung

Die Belegschaft eines Betriebes kann einen Betriebsrat bilden. Hierzu besteht jedoch keinerlei Verpflichtung. Sofern einer gebildet werden soll, ist dieser entsprechend der Vorschriften der §§ 7ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) von der Belegschaft zu wählen. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden entsprechend § 13 Abs. 1 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

Die Betriebsratswahl steht dabei unter einem besonderen Schutz. § 20 BetrVG sieht vor, dass niemand die Betriebsratswahl und ihren Ablauf behindern oder verbieten darf.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Betrieb muss in der Regel mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben.

Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitnehmer, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Bereits gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht wahlberechtigt.

Wählbar sind hingegen auch gekündigte Arbeitnehmer, denen zwar gekündigt wurde, deren Kündigungsschutzprozess jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Der Arbeitnehmer muss jedoch mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer

Betriebsratsmitglieder

15-20 Wahlberechtigte

1

21-50 Wahlberechtigte

3

41-100 Wahlberechtigte

5

101-200 Wahlberechtigte

7

201-400 Wahlberechtigte

9

401-700 Wahlberechtigte

11

701-1000 Wahlberechtigte

13

1001-1500 Wahlberechtigte

15

usw.

Was ist der Wahlvorstand?

Mindestens zehn Wochen bevor die Amtszeit des aktuellen Betriebsrats endet, hat dieser einen neuen Wahlvorstand zu bestellen, der in der Regel aus drei Personen besteht. Notfalls kann auch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen, und zwar auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

In Betrieben, in denen bisher kein Betriebsrat gebildet wurde, kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen. Zudem können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigten zu einer ersten Wahlversammlung einladen.

Betriebsratswahl: Größe des Unternehmens ist entscheidend

Wie das Verfahren genau abläuft und welche Fristen dabei gelten, hängt ebenfalls von der Unternehmensgröße ab. Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es ein sog. vereinfachtes Verfahren, für größere Betriebe gilt dagegen das sog. normale Wahlverfahren.

Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl zunächst die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Zeitpunkt der Wahl also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen des Wahlvorstands.

Nach seiner Berufung ist der Wahlvorstand verpflichtet, die unverzüglich einzuleiten (§18 BetrVG) und  er legt hierzu zunächst den konkreten Termin für die Betriebsratswahl fest.

Die Kosten für die Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber.

Im Vorfeld der Wahl ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Unterlagen für die Wählerliste bereitzustellen. Außerdem besteht eine Auskunftspflicht gegenüber dem Wahlvorstand. Zudem ist der Wahlvorstand für die Erfüllung der notwendigen Organisationsaufgaben unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der zu organisierenden Wahl kann dabei ein Anspruch auf Beratung durch einen Rechtsanwalt bestehen.

Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlvorschläge auf deren Gültigkeit und teilt dem Listenvertreter schriftlich und begründet etwaige Beanstandungen mit.

Die Entscheidungen des Wahlvorstands werden durch Beschluss in den nicht öffentlichen Sitzungen gefasst.

Wie läuft die Wahl zum Betriebsrat ab?

Der Betriebsrat ist in einer geheimen und unmittelbaren Wahl zu wählen. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Einwurfs eines geheim ausgefüllten Stimmzettels in eine Wahlurne. Die Wahl erfolgt dabei nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können vorher Wahlvorschläge unterbreiten, die von mindestens 20% oder drei Wahlberechtigten unterzeichnet werden müssen.

Sobald das Ergebnis feststeht, ist es in einer Wahlniederschrift festgehalten und vom Wahlvorstandsvorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. Außerdem müssen die gewählten Kandidaten unverzüglich und in Schriftform über ihre Wahl informiert werden. Sie sind zu fragen, ob sie ihre Wahl annehmen möchten. Für eine Antwort an den Wahlvorstand besteht dann drei Tage Zeit.

Kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?

Die Einhaltung der Wahlvorschriften ist nicht immer einfach und führt oftmals dazu, dass dabei Fehler gemacht werden. 

Wird bei einer Betriebsratswahl dabei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, besteht die Möglichkeit, der Anfechtung.

Für die Anfechtung gilt dabei eine Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, somit an dem Tag, an dem der Wahlvorstand die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder durch einen Aushang veröffentlicht hat.

Haben Sie Fragen zur Betriebsratswahl? Brauchen Sie rechtliche Beratung zu einer Betriebsratswahl an Ihrem Arbeitsplatz? Sprechen Sie uns an!

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