Entscheidung im „Ran an den Speck-Fall“
Das BAG hat in dem „Ran an den Speck-Fall“ geurteilt. Weil ihm der Chefredakteur eine Passage aus einem Text gestrichen hatte, veröffentlichte ein Redakteur einen entsprechend ungekürzten Artikel einfach bei einem Konkurrenzblatt. Die entsprechende Abmahnung wegen ungenehmigter Nebentätigkeit erfolgte jedoch zu Recht, so das BAG.
Zwischenfall während Dienstreise
Ein Zeitungsredakteur hatte im Rahmen einer USA Dienstreise für seine Arbeitgeberin, der Wirtschaftswoche, an einer Eröffnungsfeier des deutschen Unternehmens T. teilgenommen. Dessen prominente Unternehmenschefin erkundigte sich bei den Gästen nach ihrem Wohlbefinden. Der Redakteur antwortete daraufhin sinngemäß, die Häppchen schmeckten sehr gut, aber er müsse auf sein Gewicht achten. Er habe „zu viel Speck über‘m Gürtel“ Die gut gelaunte Unternehmerin habe ihm darauf unvermittelt in die Hüfte gekniffen und dabei gelacht.
#MeToo-Debatte
Der Journalist sah in diesem Vorfall eine gewisse Parallele zu der aktuellen #MeToo-Debatte Die mächtige Firmenchefin habe aus ihrer überlegenen Position heraus, seine Grenzen einfach ignoriert und sei zumindest in geringem Umfang übergriffig geworden. Das vermeintliche Ereignis war für den Redakteur jedenfalls ein derart wesentliches Ereignis, dass er nicht auf eine entsprechende Schilderung in seinem Beitrag verzichten wollte.
Keine Einwilligung durch Arbeitgeberin
Seine Arbeitgeberin war jedoch nicht bereit, die Passage zu veröffentlich und strich sie aus dem Artikel. Gegen den Willen des Chefredakteurs veröffentlichte der Redakteur den Beitrag dennoch mit dem Titel „Ran an den Speck“ in der „taz“, in dem er seine Erlebnisse über den Vorfall schilderte und ihn in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte.
Abmahnung wegen fehlender Einwilligung / Nebentätigkeitsverbot / Konkurrenzverbot / Wettbewerbsverbot
Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin eine Abmahnung. Er habe unter Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsverbot Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner angestellten Tätigkeit erlangt habe, ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Verlag publiziert. Für den Wiederholungsfall wurde ihm eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.
Klage gegen Abmahnung
Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte weder vor dem Landesarbeitsgericht noch vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Der Redakteur hatte argumentiert, der Erlaubnisvorbehalt verletze ihn in seiner geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei gar nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, da seine Arbeitgeberin eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe.
Abmahnung wegen Pflichtverletzung war rechtmäßig
Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Diese habe ein berechtigtes Interesse über die Nebentätigkeit unterrichtet zu werden, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können. Die Belange des Redakteurs seien dagegen dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Der Kläger hätte zudem auf die Zustimmung zur Einwilligung klagen können, um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.