Der Bundesgerichtshof hat am 18.10.2011 (Az.: VI ZR/17 11) bestätigt, dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls das Recht zusteht, zunächst „fiktiv“ auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, um anschließend, nach erfolgter Reparatur in der Werkstatt, die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten nachzufordern. Bereits zuvor war bejaht worden, dass ein Geschädigter, der zunächst auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes mit der Haftpflichtversicherung abrechnet, nach erfolgter Reparatur nicht mehr an diese Abrechnungsart gebunden ist (Az.: VI ZR 249/05).
Kategorie: Verkehrsrecht