Oftmals erkennt ein Unfallbeteiligter noch unmittelbar am Unfallort gegenüber der anderen Partei, entweder mündlich oder schriftlich, seine Schuld an. Eine häufige Formulierung ist bspw. „Ich erkenne die Schuld am Unfall an. Meine Versicherung wird den Schaden zahlen“. Derartige Erklärungen sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, zumal sie den Erklärungsempfänger in falsche Sicherheit wiegen und oftmals dazu führen, dass die Polizei nicht zum Unfallort gerufen wird. Hier gibt es anschließend ein böses Erwachen, wenn der Erklärende, nunmehr anwaltlich beraten, nichts mehr von einer Haftung wissen will. So entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16.06.2008, dass solche Erklärungen nach einem Unfall gerade nicht als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu werten sind. Der Unfallbeteiligte sei gerade nicht berechtigt, ohne Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung ein derartiges Schuldanerkenntnis abzugeben (§ 7 Ziffer II Abs. 1 AKB). Der erklärende Unfallbeteiligte habe gar nicht die Zeit oder die Möglichkeit, sich diesbezüglich rechtlich zu binden. Ganz ohne Bedeutung ist eine solche Schulderklärung indes nicht, da hierin wichtiges ein Indiz für einen Verursachungsbeitrags gesehen werden kann.
In jedem Fall sollte daher die Polizei zum Unfallort gerufen werden und die Rechtslage zeitnah durch einen Anwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.