Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte zunächst einen Anwalt aufsuchen, um zu klären, ob die Einholung eines Unfallgutachtens im Hinblick auf die Schadenshöhe gerechtfertigt ist. Wird dies bejaht, ist allerdings unverzüglich ein Kfz-Sachverständiger mit der Besichtigung des Pkw und Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Erfährt der Geschädigte, dass der Sachverständige wegen urlaubsbedingter Abwesenheit den Pkw erst vier Tage später besichtigen kann, muss ein anderer Gutachter beauftragt werden, damit keine wesentliche Verzögerung eintritt. Ansonsten droht wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht eine Kürzung des Nutzungsausfalls und der Standgeldkosten, so das AG Köln, Urteil vom 04.08.2011. In dieser Entscheidung wird auch auf die Verpflichtung des Geschädigten abgestellt, nach der Fertigstellung des Gutachtens telefonisch nachzufragen, ob ein Totalschaden vorliegt. Insbesondere wenn ein offensichtlicher Totalschaden vorliegt, der sich auch einem Laien aufdrängen müsse, sei diese Erkundigung einzuholen, weil dann die Wiederbeschaffungszeit früher anlaufen könne.
Kategorie: Verkehrsrecht