Wie arbeiten die Gerichte während Corona ?
Wegen der sog. Corona Krise arbeiten die Gerichte derzeit vielfach nur im stark eingeschränkten Modus. Die Justizbehörden haben den Betrieb so weit wie möglich heruntergefahren, um der Ausbreitung des Corona Virus / Covid 19 entgegen zu wirken. Gerichtstermine werden im Moment in der Regel nicht angesetzt, sondern auf unbestimmte Zeit verschoben. Bereits angesetzte Gerichtstermine werden meistens aufgehoben, ohne dass bereits hierfür ein neuer Termin feststeht. Ausgenommen sind nur Eilverfahren und wichtige Kindschaftssachen.
Ist dennoch eine persönliche Anhörung notwendig ?
Gerade für Scheidungsverfahren kann dies aber ein ärgerliches Hindernis und eine erhebliche zeitliche Verzögerung darstellen. Schließlich bestimmt § 128 FamFG, dass beide Eheleute im Scheidungstermin persönlich angehört werden müssen. Das Gericht muss sich schließlich selbst ein Bild davon machen, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, ohne dass es zu erheblichen Versöhnungsversuchen gekommen ist. In der Regel dauern Scheidungstermine bei einvernehmlichen Scheidungen nur bis zu 15 Minuten. Der Richter fragt die Parteien, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, spricht der Richter anschließend in Anwesenheit der Parteien die Scheidung aus. Stimmen die anwaltlichen vertretenen Eheleute zu, kann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Die Scheidung wird dann sofort wirksam. Eine solche persönliche Anhörung ist aber wegen „Corona“ derzeit nicht möglich. Wann Gerichtstermine wieder stattfinden können, ist nicht absehbar und völlig offen.
Scheidung kontaktfrei und ohne persönliche Anhörung?
Muss man warten bis die Beschränkungen aufgehoben werden ? Besteht die Möglichkeit einer Scheidung ohne Kontakt ? Was in anderen Ländern in Form einer Videokonferenz längst möglich ist, steckt in Deutschland leider noch in den Kinderschuhen. Nur ein äußerst geringer Anteil der Gerichtssäle in Deutschland ist mit der dafür erforderlichen Technik ausgestattet. Eine Anhörung der Eheleute durch das Gericht per Videokonferenz scheidet daher in der Regel aus. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der persönlichen Anhörung nach § 128 Absatz 1 FamFG um eine sog. Soll-Vorschrift handelt. Sie steht damit im Ermessen des Richters. Grundsätzlich ist daher zu erwägen, in Zeiten von „Corona“ eine Scheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 Satz 1 BGB durchzuführen. Einige vereinzelte Familiengerichte haben diese Möglichkeit bereits genutzt. Sie haben die Parteien aufgefordert, schriftliche Erklärungen zu den Scheidungsvoraussetzungen (Trennungszeitpunkt etc.) abzugeben und diese zu unterschreiben. Im Gegenzug verzichtet das Gericht auf eine persönliche Anhörung. Die Scheidung der Ehe erfolgt dann im besagten schriftlichen Verfahren ohne persönlichen Kontakt. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass beide Parteien mit dem Vorgehen einverstanden sind. Umfasst sind damit nur Fälle der einvernehmlichen Scheidung, bei der ggf. bereits im Vorfeld eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung die Streitpunkte beigelegt hat.
Lösung für die nächste Zeit ?
Es handelt sich jedenfalls um die derzeit pragmatischste Lösung mit einigen rechtlichen Fragezeichen. Einvernehmliche Scheidungen könnten damit ohne Gesundheitsrisiko zeitnah abgewickelt werden. Für die Familiengerichte könnte der zu erwartende Bearbeitungsstau entscheidend verringert werden. Die nähere Zukunft wird zeigen, ob die Familiengerichte zu dieser Praxis übergehen, insbesondere, wenn die Pandemiebeschränkungen verlängert werden. Jedenfalls sollte der Fachanwalt für Familienrecht diese Möglichkeit im Interesse des Mandanten im Auge haben und bei dem zuständigen Gericht die kontaktlose Scheidung anregen.
Ist eine kontaktfreie Scheidung beim Anwalt möglich ?
Wir sind selbstverständlich in der Lage, Sie im Rahmen eines Scheidungsverfahrens „kontaktfrei“ zu betreuen. Wir reichen für Sie die Scheidung bei Gericht ein und begleiten Sie Schritt für Schritt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Im Rahmen der Scheidung ist bei uns grundsätzlich kein Besuch in der Kanzlei notwendig. Die entsprechende Kommunikation kann problemlos und DSGVO-konform mittels Internet und Telefon erfolgen.
Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne im Raum Köln, Bonn, Koblenz, Düsseldorf zur Verfügung.
Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an: 0228/88 68 77 06.