Auch Einkünfte aus Schwarzarbeit sind für den Unterhalt relevant – Beschluss des OLG Brandenburg vom 26.07.2012
Der Nachweis, Sozialhilfeempfänger zu sein, reicht nicht aus, wenn der Anspruchssteller konkret behauptet, dass seitens des Unterhaltsverpflichteten zusätzlich Einkünfte aus Schwarzarbeit bestehen. Im vorliegenden Fall konnte der Unterhaltsgläubiger darlegen, dass der entsprechende Hartz 4 Empfänger, ein Handwerker, im Bekanntenkreis damit geprahlt hatte, zusätzliche Einkünfte aus Schwarzarbeit in Höhe von monatlich bis zu 2.500,00 € zu…