Wird bei einer privaten Rentenversicherung das Kapitalwahlrecht ausgeübt, unterfällt dieses Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, auch wenn dies nachn dem Ende der Ehezeit und noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung geschieht. Im vorliegenden Fall war die Ehe bereits im Jahr 2011 geschieden und der Versorgungsausgleich von dem Scheidungsverbund abgetrennt worden. Im Wege der internen Teilung wurde später seitens des Familiengerichts zulasten des Ehemanns ein entsprechendes Rentenanrecht zugunsten seiner Ehefrau übertragen, obwohl dieser nach dem Ende der Ehezeit wirksam sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte. Zu Unrecht, entschied das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 01.10.2012 und gab der Beschwerde des Ehemanns und der Rentenversicherung statt. Bis auf Ausnahmen unterfallen auf Kapitalzahlungen gerichtete Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich, sondern fallen ausschließlich in den Zugewinnausgleich. Werden Rentenleistungen durch Ausübung des Wahlrechts nach der Ehezeit umgewandelt, ist das Kapitalrecht vielmehr im Wege des Zugewinns auszugleichen.
Kategorie: Allgemein, Familienrecht