Im zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitnehmer beschuldigt, einen Diebstahl (hier: zwei Tütensuppen) begangen zu haben. Der Arbeitgeber drohte mit fristloser Kündigung und Strafanzeige sollte der Arbeitnehmer nicht einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dieser sah nicht nur eine sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern zudem noch einen Verzicht auf Geltendmachung einer Kündigungsschutzklage und einen Verzicht auf das tarifliche Widerrufsrecht,
Der Arbeitnehmer erklärte die Anfechtung des Aufhebungsvertrags und erhob Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber berief sich auf den Klageverzicht im Aufhebungsvertrag. Es stellte sich damit die Frage, inwieweit ein solcher formularmäßiger Verzicht auf Geltendmachung einer Kündigungsschutzklage wirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein solcher Verzicht darauf geprüft werden muss, ob er den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es muss daher geprüft werden, ob in der Ankündigung der fristlosen Kündigung eine widerrechtliche Drohung gelegen hat. Wäre dies der Fall, kann dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage verwehrt bleiben.
Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm zurück verwiesen. Dieses muss prüfen, ob hier eine widerrechtliche Kündigungsdrohung vorlag oder nicht.
Bei Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung ist somit nicht nur der Aufhebungsvertrag nach § 123 BGB anfechtbar, sondern auch ein in diesem vereinbarter Klageverzicht unwirksam.