Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.04.2011 (Az.: II-8 WF 105/11) klargestellt, dass grundsätzlich ein Ehepartner bei Trennung nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet sein kann, den Schadensfreiheitsrabatt einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Partner zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehepartners entstanden ist, während der andere diesen durch ausschließliche Nutzung alleine erzielt hat. Ist der Ehepartner somit nur formal Versicherungsnehmer, während der andere den Pkw ausschließlich nutzt und „die Prozente herunterfährt“, so kann ihm alleine der Schadensfreiheitsrabatt zustehen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch der Anspruchsteller beweisbelastet.
Kategorie: Familienrecht