Der BGH hat mit Beschluss vom 26.02.2014 entschieden, dass eine vor Rechtskraft der Scheidung geschlossene Vereinbarung auch dann (form)wirksam ist, wenn diese in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird.
Zugrunde lag ein Auskunftsantrag der Ehefrau im Scheidungsverfahren zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich, obwohl in einem früheren Verfahren über Trennungsunterhalt auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und Gütertrennung vereinbart worden war. Nach § 1585c Satz 2 BGB muss eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, notariell beurkundet werden. Dasselbe gilt gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB für Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Ersatzweise kann in diesen Regelungen eine gerichtliche Protokollierung erfolgen. Die Ehefrau berief sich auf Formunwirksamkeit des Vergleichs, da § 1585c Satz 3 BGB sich vom Wortlaut alleine auf eine Vereinbarung „in Ehesachen“ bezöge, der Vergleich jedoch im Verfahren über Trennungsunterhalt geschlossen worden sei.
Der BGH stellte jedoch klar, dass dem Hinweis auf eine Ehesache nur eine klarstellende Funktion hat. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass die Vereinbarung im Scheidungsverfahren geschlossen wird. Vielmehr kann diese auch in einer Familienstreitsache außerhalb des Verbundes, bspw. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, vorzeitigen Zugewinnausgleich etc. geschlossen werden.