Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine lange Trennungsdauer (hier Trennung 1990 und Zustellung des Scheidungsantrages 2007) zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1381 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, falls der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Neben der langen Trennungsdauer kam hier hinzu, dass der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen im Wesentlichen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte. Nach Ansicht des Ausgleichspflichtigen lag damit eine grobe Unbilligkeit vor, da der Vermögenszuwachs keinen inneren Zusammenhang mehr mit der Ehe aufweise.
Nach Ansicht der BGH liegt hier jedoch keine grobe Unbilligkeit vor. Vielmehr seien nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 Vermögensänderungen, die im Zeitpunkt nach Trennung bis Rechtskraft der Scheidung entstünden, in die Ausgleichsberechnung grundsätzlich mit einzubeziehen.
Der Ehepartner habe es vielmehr selbst in der Hand, nach drei Jahren der Trennung, den sog. vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 BGB zu beantragen und dadurch ein Anwachsen des Ausgleichanspruchs zu verhindern. Verzichte er freiwillig auf diese Möglichkeit, könne alleine aufgrund der Trennungsdauer und der Tatsache, dass er den Zugewinn nach der Trennung erwirtschaftet habe, keine Unbilligkeit hergeleitet werden.