Im zugrunde liegenden Fall hatte der umgangsberechtigte Vater außerhalb der gerichtlich festgesetzten Umgangszeiten sein Kind mehrfach im Kinderhort besucht, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben und ernsthafte Gespräche geführt. Das Kind hatte verstört auf die unerwarteten Besuche reagiert. Gegen den Vater wurde daher wegen des schuldhaften Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss mit einem Ordnungsgeld belegt.
Zu Recht, entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 12.02.2015:
Eine gerichtliche Umgangsanordnung mit der die Umgangszeiten festgelegt werden, beinhalten gleichzeitig die Anordnung an den Umgangsberechtigten, mit dem Kind außerhalb dieser Zeiten keinen Umgang zu haben. Ein Verstoß hiergegen kann mit Ordnungsgeld bestraft werden. Hintergrund ist, dass das Kind davor geschützt werden soll, unerwartet mit dem Elternteil konfrontiert zu werden und sich mit ihm auseinander zu setzen. Das Kind, welches ohnehin oft einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, soll Ordnung und Struktur durch die klare Umgangsregelung erhalten. Zudem soll er vom anderen Elternteil rechtzeitig auf den Umgangskontakt vorbereitet werden.