Ein Automechaniker hatte einer externen Reinigungskraft im Sozialraum seines Arbeitgebers an den Busen gegriffen. Diese forderte ihn auf, dies zu unterlassen, woraufhin er umgehend von ihr abließ. Von seinem Arbeitgeber auf den Vorfall angesprochen, räumte er diesen sofort ein und erklärte, es handle sich um einen einmaligen Ausrutscher für den er sich schäme. Er sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Frau mit ihm geflirtet hätte. Ein solches Verhalten werde nicht mehr erfolgen. Dennoch erhielt er noch am gleichen Tag vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Hiergegen wehrte er sich erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Bei der Reinigungskraft entschuldigte er sich schriftlich und zahlte ihr im Rahmen des Täter-Opfer- Ausgleichs ein Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht entschied schließlich, dass zwar eine sexuelle Belästigung vorlag, die fristlose Kündigung dennoch nicht gerechtfertigt war. Der Kläger sei seit 1996 beanstandungslos bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Zwar habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und auch die Würde der Frau in einem Maß verletzt, dass grundsätzlich eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können. In seinem Fall hätte eine Abmahnung jedoch gereicht, da keine Wiederholungsgefahr bestehe und der Vorfall eine „einmaligen Entgleisung“, darstelle.