In Bewerbungsverfahren genießen Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen besonderen Schutz. Insbesondere existiert eine Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber. Diese müssen die schwerbehinderten Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, ihnen fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die Besetzung der Stelle.
Im entsprechenden Fall hatte der Kläger sich bereits im Juni 2010 bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine Stelle als Projektkoordinator beworben. Das entsprechende Bewerbungsverfahren, zu dem die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen wurde, blieb jedoch erfolglos.
Ende Juli 2010 bewarb er sich bei der gleichen Arbeitgeberin, jedoch war hier diesmal eine andere personalführende Stelle zuständig. Er hatte zudem weder im Anschreiben noch in seinem Lebenslauf auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Lediglich eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises befand sich auf Seite 29 des Anlagenkonvoluts.
Nachdem trotz Eingang der Bewerbung keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte, klagte er auf Entschädigung in Höhe eines monatlichen Bruttogehalts wegen Diskriminierung nach dem AllgemeinenGleichbehandlungsgesetz AGG).
Das BAG entschied jedoch, dass kein Entschädigungsanspruch besteht. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft müsse deutlich im Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hingewiesen werden. Diese Mitteilung müsse zudem für jede Bewerbung erneut erfolgen, da entscheidend für die Schwerbehinderteneigenschaft der jeweilige Zeitpunkt der Bewerbung ausschlaggebend sei. Letztlich liege es danach alleine in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob seine Behinderung nach SGB IX Berücksichtigung finde oder nicht.