Schwerbehinderung muss in Bewerbung ausreichend und aufs neue angegeben werden – Urteil des BAG vom 18.09.2014

In Bewerbungsverfahren genießen Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen besonderen Schutz. Insbesondere existiert eine Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber. Diese müssen die schwerbehinderten Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, ihnen fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die Besetzung der Stelle. Im entsprechenden Fall hatte der Kläger…