Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine verdeckte Videoaufzeichnung, die einen Arbeitnehmer beim Diebstahl zeigt, im Rahmen der Kündigungsschutzklage prozessual verwertbar ist (Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11).
Im zu entscheidenden Fall erhielt ein langjähriger Arbeitnehmer (Filialleiter) die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung, nachdem er von einer verdeckten Videokamera in zwei Fällen beim Entwenden einer Zigarettenpackung gefilmt wurde. Die verdeckte Kamera war zuvor mit Zustimmung des Betriebsrats in den Verkaufsräumen installiert worden, nachdem aufgrund von Inventurdifferenzen Mitarbeiterdiebstähle vermutet worden waren. Der Mitarbeiter bestritt, die Diebstähle begangen zu haben und erhob Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht hatte nach Einsicht in die Videoaufzeichnungen den Diebstahl als erwiesen betrachtet und die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen.
Ob derart gewonnenes Beweismaterial jedoch prozessual verwertbar ist, bestimmt sich danach, ob die Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers als schutzbedürftig einzustufen ist. Bei einer verdeckten Videoüberwachung ist dies nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand. Es darf zudem keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gegeben und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig gewesen sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat in Anwendung dieser Grundätze die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stünde nicht fest, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Verwertbarkeit der Videoüberwachung vorlägen.