Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach auch der Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld den Fristen des Bundesurlaubgesetzes unterliegt (Urteil vom 19.06.2012, Az.: 9 AZR 652/10). Bisher richtete sich dieser Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sowie § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG. Hiernach muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr kann nur erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei einer Übertragung muss der Urlaub dann jedoch in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Bislang wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch rechtlich als Ersatz (Surrogat) für den eigentlichen Urlaubsanspruch angesehen, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dementsprechend wurden die Befristungen des Urlaubsanspruchs bislang auch im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung angewendet. Da jedoch diese Befristungen nach neuerer Rechtsprechung aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitpunkt hinaus arbeitsunfähig ist, musste auch hier eine Anpassung erfolgen. Nach Ansicht der Richter kann ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, bezüglich des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht schlechter gestellt werden, als ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer.
Kategorie: Arbeitsrecht
Schlagwörter: ArbeitsrechtUrlaubsabgeltung