Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.07.2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreift, trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Vergütung des Annahmeverzugslohns für den Zeitraum der Rechtsstreitigkeit hat, wenn er in dieser Zeit an einem Streik teilgenommen hat. Der Zeitraum umfasste dabei den Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass ein solcher Arbeitnehmer leistungsunwillig im Sinne des § 297 BGB ist, was einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB ausschließt.
Kategorie: Arbeitsrecht