Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub an einem gesetzlichen Feiertag, an dem der Arbeitnehmer planmäßig eingesetzt werden müsste, so erfüllt er dadurch den Anspruch auf Erholungsurlaub.
Der Kläger, ein Angestellter im öffentlichen Dienst, war seit vielen Jahren bei der Beklagten im Schichtdienst beschäftigt. Er wurde dienstplanmäßig auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt. Da der Arbeitgeber dem Kläger Erholungsurlaub auch an einem gesetzlichen Feiertag gewährte, an dem der Kläger planmäßig eingesetzt werden sollte, war dieser der Ansicht, dass der Feiertag nicht als Urlaubstag gewertet werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch mit Urteil vom 15.01.2013, dass der Urlaubsanspruch auch bei Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer dienstplanmäßig an diesem Tag eingesetzt werden sollte.