Auch schwerwiegender Verstoß gegen Dienstanweisung rechtfertigt nicht immer eine Kündigung – Urteil des LArbG Düsseldorf vom 04.11.2014
Auch wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, der für sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, muss dennoch eine Abwägung des Interesses des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Zweck der Kündigung ist nicht eine Abstrafung für vergangenes Verhalten, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen.…