Das Bundesarbeitsgericht hat es abgelehnt, die Note „gut“ bei Arbeitszeugnissen als Standartnote gelten zu lassen. Geklagt hatte eine ehemalige Zahnarzthelferin, mit der Argumentation, aufgrund veränderter Umstände im Wirtschaftsleben sei ein gutes Arbeitszeugnis inzwischen ohnehin zum Durchschnitt geworden. Sie habe zudem eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht, weswegen ein Zeugnis mit der gängigen Standardnote nicht gerechtfertigt sei. Die vormalige Arbeitgeberin sah dies anders: Die Leistungen seien allenfalls durchschnittlich und die Arbeitnehmerin sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, um ein Abweichen von der Durchschnittsnote „befriedigend“ zu rechtfertigen.
Die Vorinstanzen hatten sich der Ansicht der Klägerin angeschlossen, wonach ein „gut“ inzwischen als Standardnote einzustufen sei. Hier wurden Studien herangezogen, wonach 90% der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen. Von daher hätte die Arbeitgeberin nicht dargelegt, dass eine hiervon abweichende Benotung gerechtfertigt sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass es bei der Note „befriedigend“ als durchschnittlicher Leistungsbewertung verbleiben soll und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Bei den eingeholten Studien müsse Berücksichtigung finden, dass es sich hierbei auch vielfach um „Gefälligkeitsbeurteilungen“ handelt, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen.
Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Note als befriedigend begehrt, muss er somit auch weiterhin hierfür Beweis antreten, was nicht selten Schwierigkeiten bereitet.
Im Rahmen eines umfassenden Vergleichs im Rahmen einer Kündigungsschutzklage tut sich der Arbeitgeber erfahrungsgemäß leichter eine überdurchschnittliche Note zu erteilen, wenn ihm der Arbeitnehmer bspw. im Rahmen der Abfindung entgegenkommt.