Muss ein Arbeitnehmer einer Versetzung, die nicht von dem Direktionsrecht des Arbeitnehmers nach § 106 GewO gedeckt ist vorläufig nachkommen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Verbindlichkeit vorliegt? Nein sagt das LAG Düsseldorf und setzt sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH. Im vorliegenden Fall war im Rahmen der Versetzung an einen anderen Ort auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers nicht ausreichend Rücksicht genommen worden. Nach Ansicht der Richter hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der versetzte Arbeitnehmer eine schwerbehinderte minderjährige Tochter, deren Betreuung er bei Versetzung nicht mehr hätte ausreichend nachkommen können. Die Versetzung entsprach damit nicht „billigem Ermessen“.
Nach Ansicht des LAG Düsseldorf muss der rechtswidrigen Weisung auch nicht nachgekommen werden, bis ein abschließendes rechtskräftiges Urteil vorliegt. Dem Arbeitnehmer müsse die Möglichkeit zur Klage auf tatsächliche Beschäftigung zugestanden werden, mit der er schon in erster Instanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstreiten kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Es ist ihm nicht zumutbar bis zur lange dauernden Rechtskraft einer Entscheidung eine unbillige Weisung zu befolgen. Es stünde auch nicht zu befürchten, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers entwertet würde. Der Arbeitnehmer trägt selbst das Risiko, ob er eine Weisung befolgt oder nicht. Ist sie wirksam, muss er mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen.