Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Einkommenssteuergesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dabei zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang bestehen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.02.20012 entschieden, dass bei Aufwendungen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, welcher den Werbungskostenabzug rechtfertigt.
Kategorie: Arbeitsrecht