Eine wichtige Entscheidung des BAG hinsichtlich der Altersdiskriminierung. In seiner Entscheidung vom 20.3.2012 (Az.: 9 AZR 529/10) legte er fest, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter vorliegt, wenn diese nur wegen ihres Alters eine geringere Anzahl von Urlaubstage erhalten, als ihre älteren Kollegen. Die Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) hatte vorgesehen, dass Mitarbeitern bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und ab dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub zustehen. Da für diese Diskriminierung kein sachlicher Grund gegeben ist, muss eine Anpassung dahingehend erfolgen, dass nunmehr ein einheitlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen besteht. Die Urlaubsregelung des TvöD wurde bereits im Rahmen des neuen Tarifabschlusses angepasst. Bereits ab dem Jahr 2013 erhalten die Beschäftigten dann einheitlich 29 Tage Urlaub im Jahr. Mitarbeiter, die mindestens 55 Jahre alt sind, erhalten 30 Tage Urlaub. Für das laufende Jahr kommt dem Urteil allerdings noch eine hohe Bedeutung zu.
Kategorie: Arbeitsrecht