Das BAG hat mit Urteil vom 07.08.2012 klargestellt, dass es doch keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten gibt. § 7 Absatz III Satz 3 BUrlG sei bei Langzeiterkrankten vielmehr derart auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Hintergrund dieser Entscheidung war ein Urteil des EUGH aus dem Jahr 2011, wonach ein Tarifvertrag, der für Langzeiterkrankte eine Grenze für die Ansammlung von Urlaubsansprüchen von 15 Monaten vorsieht, europarechtskonform ist. Das Bundesarbeitsgericht übernahm diese zeitliche Grenze, obwohl hier lediglich auf die spezifische Regelung des Tarifvertrags abgestellt wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob der EUGH diese Rechtsprechung bestätigt.
Kategorie: Arbeitsrecht