Die Arbeitgeberin beabsichtigte die unbefristete Einstellung der Mitarbeiterin X als Leiharbeitnehmerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Hiergegen verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und führte aus, dass es sich um eine unzulässige Dauerleihe handle die u.a. gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoße. Ziel des AÜG sei es gerade, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu erschließen und nicht, Stammarbeitsplätze in Leiharbeitsplätze umzuwandeln.
Die Arbeitgeberin stellte die entsprechende Arbeitnehmerin dennoch an und setzte den Betriebsrat hiervon in Kenntnis. Dieser widersprach erneut.
Vor dem Arbeitsgericht beantragte die Arbeitgeberin daher u.a, die Zustimmung des Betriebsrates durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen.
Während das Arbeitsgericht den Anträgen noch entsprach, wies das Landesarbeitsgericht, auf die Beschwerde des Betriebsrats hin, die Anträge ab.
Das BAG entschied nunmehr, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung zu Recht verweigerte. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verweigern, wenn die geplante Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Hierbei muss es sich nicht um eine technische Verbotsnorm handeln, also um eine Norm, die unmittelbar zu Unwirksamkeit der Maßnahme führt. Jedoch muss der Zweck der Norm, die Einstellung zu verhindern, hinreichend zum Ausdruck kommen.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG schließt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung aus. Es handelt sich damit um ein Verbotsgesetz, welches jedenfalls auch den kollektiven Interessen der Belegschaft dient. Im Interesse der Stammarbeitnehmer soll eine Spaltung der Belegschaft begrenzt und der Gefahr begegnet werden, dass faktisch auf Arbeitsplatzsicherheit und Qualität der Arbeitsbedingungen der Belegschaft Druck ausgeübt wird. So ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Höchstbegrenzung der Arbeitnehmerüberlassung das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auslöst.
Die ohne zeitliche Begrenzung vorgenommene Einstellung war nicht „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. Satz 2 AÜG. Der Betriebsrat durfte daher zu Recht seine Zustimmung zur Einstellung verweigern.