Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2012 entschieden, dass Mehrarbeit bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsregelung zusätzlich zu vergüten ist, falls diese den Umständen nach erwartet werden kann. Eine solche Vergütungserwartung liegt meistens dann vor, wenn der entsprechende Arbeitnehmer kein „herausgehobenes“ Gehalt bezieht. Im vorliegenden Fall hatte ein Lagerarbeiter nachträglich Vergütung von über 900 Überstunden verlangt, die er innerhalb von zwei Jahren aufgebaut hatte. Sein monatliches brutto-Gehalt betrug lediglich 1.800,00 €. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse zu kostenloser Mehrarbeit verpflichtet war. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass diese Klausel wegen Intransparenz gemäß § 307 I Satz 2 BGB unwirksam war. Da der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt bezog, durfte er somit zu Recht davon ausgehen, dass die anfallende Mehrarbeit zusätzlich vergütet wird.
Kategorie: Arbeitsrecht