Auszubildender muss Schmerzensgeld zahlen – Urteil das BAG vom 19. März 2015
Verletzt ein Mitarbeiter im Betrieb einen Kollegen, ist dies nur selten ein Fall für das Arbeitsgericht. Hintergrund ist die Haftungsausschluss des § 105 SGB VII (Sozialgesetzbuch), wonach ein unmittelbarer Anspruch gegen den Verursacher u.a. nur dann besteht, wenn es sich um eine vorsätzliche Tat handelt oder die Verletzungshandlung keine betriebliche Tätigkeit darstellte. Ansonsten ist der…